1.1.   Die Dezius & Degen GbR nimmt Aufträge über Kleidungsentwürfe sowie die Herstellung der Kleidungsstücke an. Daneben bietet die Dezius & Degen GbR anderweitig entworfene und hergestellte Kleidungsstücke zum Verkauf an.

1.2.  Die Dezius & Degen GbR legt dem Auftraggeber einen Entwurf des Kleidungsstückes vor (Design). Wenn der Auftraggeber und Dezius & Degen GbR darüber einig sind, stellt Dezius & Degen GbR entsprechend dem Entwurf einen Schnitt her. Es kann vereinbart werden, dass vor der endgültigen Herstellung entsprechend dem Schnitt ein Prototyp des Kleidungsstückes erstellt und dem Auftraggeber vorgelegt wird.

1.3.   Entwürfe, Schnitte und Prototypen verbleiben im Eigentum der Dezius & Degen GbR, der Auftraggeber oder ein anderer Vertragspartner ist nicht berechtigt, deren Herausgabe zu verlangen.

1.4.   Für den Regelungsbereich dieser Geschäftsbedingungen gelten Entwürfe, Schnitte und Prototypen als „auftragsgemäß oder anderweitig entworfene Kleidungsstücke“.


Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1.   Inhaber der Urheberrechte an den auftragsgemäß oder anderweitig hergestellten Kleidungsstücken ist die Dezius & Degen GbR.

2.2.   Die auftragsgemäß oder anderweitig hergestellten Kleidungsstücke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung derDezius & Degen GbR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

2.3.   Bei Verstoß gegen Punkt 2.2 hat der Auftraggeber der Dezius & Degen GbR zusätzlich zu der für das Design des Entwurfs geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieser Vergütung zu zahlen.

2.4.   Die Dezius & Degen GbR überträgt dem Auftraggeber oder einem anderen Vertragspartner die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Dezius & Degen GbR bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

2.5.   Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen derDezius & Degen GbR und dem Auftraggeber oder einem anderen Vertragspartner. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber oder einen anderen Vertragspartner erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.6. Die Dezius & Degen GbR ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der auftragsgemäß oder anderweitig hergestellten Kleidungsstücke als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Dezius & Degen GbR zusätzlich zu der für das Design des Entwurfes geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Dezius & Degen GbR, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.


Andere Schutzrechte, Lizenzen

3.1.   Soweit an den durch Dezius & Degen GbR auftragsgemäß oder anderweitig hergestellten Kleidungsstücken eingetragene Geschmacksmusterrechte sowie nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte bestehen, oder diese noch eingetragen werden, stehen diese der Dezius & Degen GbR zu.

3.2.   Soweit nicht anderweitig vereinbart, erteilt Dezius & Degen GbR dem Auftraggeber oder einem anderen Vertragspartner nicht ausschließliche Lizenzen.

3.3.   Die Regelungen in Nr. 2, insbesondere Nr. 2.4., gelten für Geschmacksmusterrechte der Dezius & Degen GbR entsprechend.


Vergütung; Abschlagszahlung

4.1.   Die Vergütungen für auftragsgemäß hergestellte Kleidungsstücke sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

4.2.   Wenn nicht anders vereinbart, wird die Vergütung für den Auftrag mit der Auslieferung fällig.

4.3.   Vor Beginn der Herstellung der Kleidungsstücke kann die Dezius & Degen GbR vom Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50% der Vergütung für die Herstellung verlangen.


Fremdleistungen

5.1.   Die Dezius & Degen GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen zu bestellen.

5.2.   Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung  der Dezius & Degen GbR abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Dezius & Degen GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.


Eigentumsvorbehalt

6.1. Die an den Auftraggeber oder einen anderen Vertragspartner übergebenen Kleidungsstücke verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum der Dezius & Degen GbR.


Haftung und Gewährleistung

7.1.   Die Dezius & Degen GbR haftet nur für Schäden, die die Dezius & Degen GbR selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Dezius & Degen GbR auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2.   Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Dezius & Degen GbR ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Dezius & Degen GbR beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Dezius & Degen GbR beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.3.   Die Zusendung und Rücksendung von auftragsgemäß oder anderweitig hergestellten Kleidungsstücken erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.4.   In keinem Fall haftet die Dezius & Degen GbR für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

7.5.   Der Auftraggeber oder ein anderer Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Dezius & Degen GbR übergebenen Kleidungsstücke nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Dezius & Degen GbR zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Dezius & Degen GbR in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1.   Im Rahmen des Auftrags besteht für dieDezius & Degen GbR Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsphase und/oder Herstellungsphase Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Dezius & Degen GbR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Dezius & Degen GbR, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


Schlussbestimmungen

9.1.   Für den Fall, dass der Auftraggeber oder ein anderer Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Bürositz der Dezius & Degen GbR als Gerichtsstand vereinbart.

9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.


Stand März 2015

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